In der letzten Stadtverordnetenversammlung haben wir versucht, die bloße Ablehnung des vorgelegten Haushalt zu verhindern.
Trotz überzeugender Argumente und unter Hinweis auf die rechtlichen Bedenken konnten wir die Ablehnung nicht verhindern.
Hier der Antrag der SPD Fraktion:
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan Stellenplan sowie Investitionsprogramm verbleiben in der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss. Die Beratung ruht bis zur Fertigstellung eines prüffähigen Jahresabschlusses 2020, spätestens aber bis zum 30.06.2022.
Stadtverordneter Jens Vial begründete unseren Antrag:
Die Aufstellung eines neuen Haushaltsplans ist formal nicht notwendig, sachlich nicht geboten und im Hinblick auf die vordringliche Bearbeitung der Jahresabschlüsse für die Verwaltung eine erhebliche, zusätzliche Belastung. Der jetzt aufgestellte Haushaltsplan ist aus unserer Sicht genehmigungsfähig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 97 a HGO: Er ist ausgeglichen, ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht erforderlich, ebenso dürfte der Genehmigung auch aufgrund der Verpflichtungsermächtigungen, der Investitionskredite und des Höchstbetrages der Kassenkredite nichts entgegenstehen. Es bedarf allerdings der Vorlage des prüffähigen Jahresabschlusses 2020 bei der Revision des Landkreises. Es ist sinnvoll, der Jahresabschlusserstellung bzw. - korrektur nunmehr die nötige Priorität entgegenzubringen und nicht einer erneuten kompletten neuen Haushaltsaufstellung. Der Haushalt 2022 selbst hat sachlich nichts mit den aktuell bestehenden Problemen zu tun. Auch die begründete Vermutung, dass Teile des Haushalts aufgrund der aktuellen Lage nicht umgesetzt werden können, begründet nicht die Zurückweisung und komplette Neuaufstellung. Sollten die Jahresabschlüsse schneller als bisher erwartet fertiggestellt werden, wird ein fehlender bzw. noch nicht beschlossener Haushalt zu unnötigen Verzögerungen und somit zum Schaden der Stadt und ihren Einwohnerinnen und Einwohnern führen. Ein beschlossener Haushalt erlaubt auch bei vorläufiger Haushaltsführung eine schnellere Entscheidung der Genehmigungsbehörde bei insbesondere aus rechtlichen Gründen notwendigen und genehmigungspflichtigen Vorhaben. als dies ohne einen solchen der Fall wäre. Es besteht kein Risiko durch Haushaltspositionen, die zwar beschlossen sind, aber nicht umgesetzt werden können. Seite 2 von 2 Wir müssen auch bedenken, dass die Haushaltssatzung neben der Hauptsatzung eine Pflichtsatzung der Stadt ist. Wenn man also den bisherigen Presseverlautbarungen folgt und die Erstellung der Jahresabschlüsse länger als ein Jahr dauern und man bis zu diesem Zeitpunkt mit der Haushaltsverabschiedung warten würde, wäre dies schlicht rechtswidrig. In einem solchen Fall greifen bekanntlich die Aufsichtsmittel der §§ 135 ff. HGO mit der Folge, dass letztlich die Kommunalaufsicht die sog. Ersatzvornahme vornehmen und den Haushalt gegen Erstattung der entstehenden Kosten selbst aufstellen wird. Ob sich die Befürworter der Ablehnung des Haushalts diese Folge tatsächlich bewusst sind, darf doch bezweifelt werden. Im Übrigen könnten Korrekturen bei Bedarf jederzeit durch einen Nachtragshaushalt erfolgen. Das unsererseits vorgeschlagene Verfahren schafft für die Verwaltung jetzt den Freiraum, den sie für die aktuell vordringlichste Aufgabe, und das ist die Neuaufstellung der fehlerhaften Jahresabschlüsse, benötigt. Sobald diese Aufgabe erfüllt ist, kann die Beratung des Haushaltsentwurfs erfolgen und ein schneller Beschluss die volle Handlungsfähigkeit der Stadt wieder herstellen. Im Übrigen sollte der gegenwärtige Haushaltsentwurf schon deshalb nicht abgelehnt werden, weil weder im Haupt- und Finanzausschuss noch in der Stadtverordnetenversammlung inhaltliche Beratungen des Zahlenwerks stattgefunden haben. In einer Demokratie entspricht es den ihr zugrunde liegenden Grundsätzen, dass vor Entscheidungen der Gremien entsprechende Beratungen der Sachverhalte erfolgen. Dies ist insbesondere nach einer vorangegangenen Wahl, durch welche neue Gremienmitglieder ihre Arbeit aufgenommen haben, enorm wichtig. Etwas abzulehnen, mit dem man sich nicht im Beratungswege beschäftigt hat, ist nicht sachgerecht